Seniorenpärchen
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WIR ÜBER UNS

STATUTEN


EUROPÄISCHE SENIORENORGANISATION – ESO
(Föderation der Pensionär/innen der SPE)


PRÄAMBEL

Die Europäische Seniorenorganisation – ESO (Föderation der Pensionär/innen der SPE) arbeitet auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts der Sozialdemokratischen Partei Europas (SPE) und bekennt sich als anerkannte Arbeitsgemeinschaft der SPE zu den Zielen der SPE (Präambel des Statuts der SPE).
Die ESO koordiniert die Anstrengungen ihrer Mitgliedsorganisationen, die Interessen der älteren Menschen in Europa zu vertreten und zu verteidigen.



Artikel 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Europäische Seniorenorganisation – ESO (Föderation der Pensionär/innen der SPE) und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Europa.



Artikel 2
Ziele und Aufgaben

Die ESO hat folgende Ziele und Aufgaben:

Die Grundgedanken der Sozialdemokratischen Partei Europas (SPE) zu unterstützen und zu verbreiten, sowie ihre Zielsetzungen und Programme im Rahmen ihrer Arbeit zu verwirklichen.

Förderung und Wahrung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der älteren Menschen in Europa.


Die ESO setzt sich zum Ziel den sozialen und gesellschaftlichen Status der älteren Menschen in Europa zu verbessern, Ideen und Programme zu Fragen des Alters, der Generationensolidarität, der medizinischen Versorgung, des Konsumentenschutzes, der sozialen Sicherheit (Grundrecht auf Alterssicherung) und der wirtschaftlichen Absicherung (Pensionen und Renten) zu entwickeln und die Teilnahme und das aktive Mitgestalten der älteren Menschen in der Gemeinschaft, Gesellschaft und in der europäischen Politik zu stärken.

Vertretung und Verteidigung der Interessen der älteren Menschen in den europäischen Gremien, insbesondere im Europäischen Parlament, in der Europäischen Kommission und im Rat.

Die Tätigkeit der ESO ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet, sie dient dem Gemeinwohl.



Artikel 3
Mitgliedschaft

Der ESO können Seniorenorganisationen und Arbeitsgemeinschaften angehören, die die Verwirklichung der in Art. 2 dargestellten Aufgaben und Ziele bezwecken. Ebenso können der ESO Referate und/oder die für die Seniorenpolitik Verantwortlichen der Mitgliedsparteien, der assoziierten Parteien und der Beobachterparteien der SPE angehören.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Exekutivkomitee endgültig.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ohne von den Verbindlichkeiten zu entbinden.
Der Austritt muss schriftlich dem Exekutivkomitee erklärt werden.


 
Artikel 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Diese Rechte werden durch die von den Mitgliedsorganisationen entsandten Vertreter ausgeübt.

Alle Mitglieder sind zu Leistung des Mitgliedsbeitrages und zur Einhaltung des Statuts verpflichtet.



Artikel 5
Finanzielle Mittel

Die Tätigkeit der ESO wird aus Beiträgen der Mitglieder, Förderungsmitteln, Spenden und Subventionen finanziert.

Die Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder wird im Exekutivkomitee festgesetzt (2/3-Mehrheit).



Artikel 6
Organe
Die Organe der ESO sind:



Artikel 7
Die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

Zur Generalversammlung sind alle Delegierten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Exekutivkomitee.

Anträge zur Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Exekutivkomitee schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung entscheidet über:

Die Generalversammlung wählt den (die) Präsidenten(in) und die bis zu zehn Vizepräsidenten(innen), zwei Rechnungsprüfer(innen) und zwei Ersatzmitglieder sowie – auf Vorschlag des(r) Präsidenten(in) – den (die) Generalsekretär(in) und den (die) Schatzmeister(in) für drei Jahre.

Der Generalversammlung gehören an:
die Mitglieder des Exekutivkomitees
die Delegierten der Seniorenorganisationen und Arbeitsgemeinschaften, sowie die Delegierten der Referate und/oder die für die Seniorenpolitik verantwortlichen Vertreter(innen) der Mitgliedsparteien, der assoziierten Parteien und der Beobachterparteien der SPE.
 
Die Zahl der Teilnehmer an der Generalversammlung und die Aufteilung der Teilnehmerzahl auf die Delegationen aus den einzelnen Organisationen (bzw. Parteien) wird auf Vorschlag des(r) Generalsekretärs(in) vom Exekutivkomitee festgelegt.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegierten beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der (die) Präsident(in), bei dessen (deren) Verhinderung ein(e) Vizepräsident(in).



Artikel 8
Das Exekutivkomitee

Das Exekutivkomitee ist das Organ, das im Rahmen der von der Generalversammlung bestimmten Grundlinien die Aufgaben und die Arbeit der ESO, zwischen den Generalversammlungen festsetzt; es trifft alle Entscheidungen die der Verwirklichung des Satzungsziele der ESO dienen. Es entscheidet insbesonders auch über den Ausschluss einer Mitgliedsorganisation.

Das Exekutivkomitee setzt sich zusammen aus:
den Mitgliedern des Präsidiums,
je zwei Vertretern(innen) der Mitglieder der ESO (siehe Art.3 Abs. 1).

Das Exekutivkomitee kann Vertreter(innen) der Europäischen Institutionen sowie Vertreter(innen) von wichtigen Organisationen, die sich für die Belange der Senioren einsetzen, als Gäste zur Mitarbeit einladen.
Die Einberufung des Exekutivkomitees erfolgt durch den (die) Präsidenten(in), der (die) auch den Vorsitz führt. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend sind.

Das Exekutivkomitee fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des(r) Präsidenten(in) den Ausschlag.



Artikel 9
Präsidium

Der (die) Präsident(in), die Vizepräsidenten(innen), der (die) Schatzmeister(in) und der (die) Generalsekretär(in) bilden das Präsidium.

Die Aufgaben des Präsidiums sind:
die Entscheidung über dringende Maßnahmen, die sich aus dem Programm der ESO ergeben,
die Führung der laufenden Geschäfte,
die Arbeits- und Terminplanung,
die Ernennung des (der) Stellv. Generalsekretärs(e)(in)(innen) auf Vorschlag des (der) gewählten Präsidenten(in).

Der (die) Präsident(in) vertritt die ESO nach außen. Im Falle seiner (ihrer) Verhinderung geschieht dies durch den (die) Generalsekretär(in) oder einen(e) Vizepräsidenten(in).

Bei Ausscheiden des (der) Generalsekretärs(in) oder des(r) Schatzmeisters(in) bestellt das Exekutivkomitee auf Vorschlag des Präsidenten einen(e) Generalsekretär(in) bzw. einen(e) Schatzmeister(in) bis zum Ende der Legislaturperiode.

Der Sitz des Generalsekretariats wird vom Präsidium einvernehmlich festgelegt.

Die Vorschriften des Artikel 8 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel 10
Der Generalsekretär

Der (die) Generalsekretär(in) hat insbesondere folgenden Aufgaben:
die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben,
die Leitung des Sekretariates,
die Finanzverwaltung – gemeinsam mit dem(r) Schatzmeister(in),
die Vorbereitung der Sitzungen und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und des Präsidiums.



Artikel 11
Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung wird von den gemäß Artikel 7 auf drei Jahre gewählten Rechnungsprüfer(innen) bzw. deren Ersatzmitgliedern(innen) durchgeführt.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Exekutivkomitees zu stellen.

Die Rechnungsprüfer(innen) bzw. deren Ersatzmitglieder(innen) dürfen keine andere Funktion im Rahmen der ESO haben.



 
Artikel 12
Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsorganisationen zusammen.
Je ein Schiedsrichter ist innerhalb einer vom Exekutivkomitee gesetzten Frist von den Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen einen dritten Vertreter aus einer neutralen Mitgliedsorganisation zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.



Artikel 13
Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwendung des Vermögens mit einfacher Mehrheit einen Beschluss zu fassen.

Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO zu verwenden.
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